Staatsaufbau, Grundgesetz und Grundrechte XXXIII
Hallo Freunde,
nachdem wir uns jetzt einmal angeschaut haben wie die Meinungsfreiheit, die Kunstfreiheit und die Wissenschaftsfreiheit aussieht, haben wir heute und in den nächsten Posts die Versammlungsfreiheit vor uns. Heute schauen wir uns den Versammlungsbegriff einmal an und wie weit man einen Versammlungsbegriff fassen kann.
Versammlungsbegriff
Wenn wir uns anschauen was eine Versammlung ist, dann treffen wir auf verschiedene Versammlungsbegriffe. Die erste Frage ist schon wie viele Teilnehmer eigentlich eine Versammlung braucht. Es gibt hier einige Definitionen, also haben wir wieder ein strittiges Thema. Manche sagen 2 Leute reichen aus, andere sind der Meinung das man 7 Personen braucht, da dies analog zum Vereinsrecht genommen ist. Die herrschende Meinung ist aber, dass 2 Leute ausreichen. Dazu kommt das der Zweck einer Versammlung umstritten ist. Wir kennen drei verschiedene Versammlungsbegriffe, den engen Versammlungsbegriff, den erweiterten Versammlungsbegriff und den weiten Versammlungsbegriff. Diese schauen wir uns jetzt aber noch einmal genauer an. Diese Einteilung unterscheidet den Zweck einer Versammlung.
Verschiedene Versammlungsbegriffe
Zuerst haben wir den engen und den erweiterten Versammlungsbegriff, wobei man sagen muss, diese beiden sind schwierig voneinander Abzugrenzen, weshalb im Zweifel eigentlich immer pro Versammlung entschieden wird. Beim engen Versammlungsbegriff haben wir einen Zweck zur kollektiven Meinungsbildung und Meinungsäußerung zu politischen oder öffentlichen Angelegenheiten. Hier geht es um die Erörterung dieser öffentlichen Angelegenheiten. Dagegen umfasst der erweiterte Versammlungsbegriff auch die kollektive Meinungsbildung und Meinungsäußerung die auch private Angelegenheiten umfasst. In der herrschenden Meinung ist man der Ansicht, dass primär der enge Versammlungsbegriff gültig ist. Beim weiten Versammlungsbegriff geht es darum, dass der Zweck unerheblich ist. Es ist nur gefordert, dass es eine innere Verbundenheit zwischen den Teilnehmern gibt. Also das diese ein gemeinsames Ziel verfolgen, wie zum Beispiel eine Fangruppe vom lokalen Fußballverein. Es ist eine Form der Persönlichkeitsentfaltung in Gruppenform. Was nicht betroffen ist, sind reine Zuschauerveranstaltungen. Also wenn 20 Fans in der Bar sich das Fußballspiel anschauen ist es keine Versammlung nach dem weiten Versammlungsbegriff. 20 Fans die sich am Stammtisch treffen um über Fußball zu diskutieren, aber schon. Sollte man eine gemischte Versammlung haben, zum Beispiel hat bei uns die Gewerkschaft einmal ein Konzert nach einer 1 Mai Kundgebung organisiert, dann gilt der Zweck als primär gültig, der im Vordergrund steht. Und zwar aus dem Betrachtungswinkel eines externen Beobachters. Deshalb ist zum Beispiel die Loveparade keine Versammlung, sondern eine Veranstaltung.
So nachdem wir uns jetzt den Versammlungsbegriff näher angeschaut haben, schauen wir uns im nächsten Post einmal an was eigentlich alles keine Versammlungen sind, was es mit friedlich und ohne Waffen auf sich hat und welche Aktivitäten rund um eine Versammlung geschützt sind.