Staatsaufbau, Grundgesetz und Grundrechte XXXI
Hallo Freunde,
nachdem wir uns im letzten Post die Meinungsfreiheit und den Artikel 5 I GG näher angeschaut haben, schauen wir uns heute einmal die Kunstfreiheit und die Wissenschaftsfreiheit nach Artikel 5 III GG näher an. Heute schauen wir uns hier einmal den Schutzbereich näher an und werden uns im nächsten Post den Eingriff und seine Verfassungsrechtliche Rechtfertigung näher anschauen.
Schutzbereich
Vorweg müssen wir uns einmal den personellen Schutzbereich anschauen. Hier kann man es zweiteilen, in die Kunstfreiheit und die Wissenschaftsfreiheit. Das gleiche müssen wir dann auch beim sachlichen Schutzbereich berücksichtigen, da beides zwar im gleichen Artikel definiert ist und sich ähnelt, aber doch ein paar Unterschiede hat. Wenn wir uns den personellen Schutzbereich in der Kunstfreiheit anschauen, dann sind nicht nur Künstler an sich davon geschützt, sondern auch Kunstvermittler, was auch juristische Personen nach Artikel 19 III GG sein können. Das können zum Beispiel Theatergruppen oder Bands sein. Bei der Wissenschaftsfreiheit sind natürliche Personen, insbesondere Hochschullehrer, wissenschaftliche Mitarbeiter und Studenten betroffen, aber auch juristische Personen nach Artikel 19 III GG wie Hochschulen und Fakultäten.
Wenn wir uns jetzt den sachlichen Schutzbereich anschauen, haben wir bei der Kunstfreiheit verschiedene Kunstbegriffe, die Kunst unterschiedlich definieren, so kann man Kunst zum Beispiel formell nach Kunstgattung definieren. Man kann es aber auch Materiell definieren. Also das eine freie schöpferische Gestaltung durch den Künstler stattfindet, bei der er aufgrund seiner Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse ein Medium nutzt um diese zum Ausdruck zu bringen. Es gibt aber auch offene Kunstdefinitionen, die eine Mannigfaltigkeit des Aussagegehalts widerspiegelt. Wichtig ist dabei, dass die Kunstfreiheit einen weiten Gewährleistungsumfang von Werk und Wirkbereichen hat. Man muss auch sagen, dass auch anstößige und provokante Werke durch die Kunstfreiheit geschützt sind. Und dann gibt es noch die Wissenschaftsfreiheit, die wir natürlich auch noch auf ihre sachlichen Schutzbereiche untersuchen werden. Wichtig ist, dass die Wissenschaftsfreiheit nur vorliegt, wenn bestimmte Grundsätze des wissenschaftlichen Arbeitens erfüllt werden. So muss die wissenschaftliche Arbeit ernsthaft betrieben werden, sie setzt also einen gewissen Kenntnisstand als Grundlage vor raus. Daneben muss sie planmäßig von statten gehen, also muss methodisch geordnet gearbeitet werden mit dem Ziel die Wahrheit zu ermitteln. Wobei dies unter einem ständigen kritischen Hinterfragen der gewonnen Erkenntnissen geschieht. Dazu kommt das die Forschung frei in ihrer Methodenwahl, der Ergebnisbewertung und der Ergebnisverarbeitung ist. Zur Wissenschaftsfreiheit gehört auch die Lehre. Hier garantiert die Wissenschaftsfreiheit die Freiheit bei Inhalt und Ablauf einer Lehrveranstaltung. Es gibt einen Lehrplan, was passieren soll, wie es dann umgesetzt wird und mit welcher genauen Gewichtung liegt dann in der Freiheit des Dozenten.
Nachdem wir jetzt den Schutzbereich besprochen haben, schauen wir uns im nächsten Post wieder den Eingriffsbereich und die Verfassungsrechtlichen Rechtfertigungen in Eingriffe in die Wissenschaftsfreiheit und Kunstfreiheit näher an.
Komplett AI generiert?
Nein, kannst gerne auch einen KI Prüfer drüber jagen. Juristische Bereiche zusammenfassen ist leider eine Recht trockene Sache, vor allem wenn man dann irgendwann eher in theoretische Gebiete kommt.