Staatsaufbau, Grundgesetz und Grundrechte XXVIII
Hallo Freunde,
wir sind Mitten im Thema der Eigentumsfreiheit und haben uns schon den Schutzbereich an sich angeschaut und uns Garantien die wir als Institutionen haben angeschaut. Heute schauen wir uns einmal in diesem Bereich drei Themen an. Private Vermögenswerte, öffentlich-rechtliche Vermögenspositionen und das Erbrecht.
Private Vermögenswerte Rechte
Wenn wir uns die privaten vermögenswerte Rechte anschauen, dann umfasst das klassisch das Sacheigentum im Sinne des §903 BGB, also die klassischen Besitzrechte. Daneben gibt es noch Private vermögenswerte Rechte wie dringliche Rechte, das sind zum Beispiel Hypotheken, es gibt Forderungen und Anteile an Unternehmen. Sowie damit verwand das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, also das Recht am eigenen Unternehmen. Dazu kommen noch das Urheberrecht und Patenrechte als Immaterielle private Vermögenswerte.
Öffentlich-Rechtliche Vermögenspositionen
Neben den privaten vermögenswerten Rechten gibt es noch öffentlich-rechtliche Vermögenspositionen. Dabei handelt es sich aber nicht um Vermögen als solches, also um die entrichteten Steuern. Es handelt sich um ein Äquivalent zu einer geleisteten Einlage, wie den Rentenanwartschaften und dem Arbeitslosengeld.
Erbrecht
Und dann sind wir beim letzten großen Thema heute, dem Erbrecht. Die Garantie des Erbrechts ist eine Ergänzung und Verlängerung der Eigentumsgarantie über den Tod des Eigentümers hinaus. Der Gesetzgeber ist verpflichtet Vorschriften zu erlassen, die es ermöglichen das private Erbe geschehen kann. Dadurch ist es nicht möglich wie in anderen Ländern eine Erbschaftssteuer von 80 oder 100 Prozent einzuführen, da dies einem Verbot des Erbens entspricht. Das Erben ist nach Artikel 14 GG eine Institutionsgarantie. Es gibt eine Grenze der Normgeprägtheit, das heißt dass es eine Einrichtungsgarantie des Erbens, die durch die Verfassung als Rechtsinstitut vorgeschrieben ist und in ihrem Kernbestand vor einen Zugriff des Staates durch einfache Gesetzte geschützt,
Wenn wir uns das alles anschauen, dann haben wird der Eingriffsbegriff auch sehr allgemein Definiert. Wir müssen bereits hier nach Art des Eingriffes differenzieren, nach dem klassischen Inhalts- und Schrankenbestimmungen und dann auch noch einmal nach dem Sonderfall der Enteignung, der im Grundgesetz explizit ermöglicht wird. Nachdem wir uns jetzt die verschiedenen Arten von Vermögenswerten Rechten und dem Erbrecht angeschaut haben, also den Institutsgarantien der Eigentumsfreiheit, schauen wir uns im nächsten Post dann die Inhalts- und Schrankenbestimmungen näher an, sowie den Sonderfall des Erbrechts.
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In der Theorie ja alles ganz nett...
In der Praxis absolute (Selbst)Verarschung.
Schade.
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