Staatsaufbau, Grundgesetz und Grundrechte XXVII

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Hallo Freunde,
nach dem wir uns mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beschäftigt haben, schauen wir uns in diesem und den folgenden Posts die Eigentumsfreiheit an. Dies wird sich auch wieder über ein paar Posts gehen, da das Thema durchaus größer ist. Vereinfacht gesagt schützt die Eigentumsgarantie das Erworbene, nicht den Weg wie etwas erworben wird. Bevor wir uns einmal den Schutzbereich anschauen, schauen wir uns einmal an welche Garantien uns eigentlich das Grundgesetz liefert.

Garantien

Wenn wir uns einmal anschauen welche Institutsgarantien und institutionelle Garantien uns das Grundgesetz gibt, dann ist es doch einiges. Institutionelle Garantien beziehen sich auf öffentlich-rechtliche Normkomplexe, also es sind Garantien die sich zu einer Institution entwickeln. Das umfasst zum Beispiel das Berufsbeamtentum nach Artikel 33 V GG, die kommunale Selbstbestimmung nach Artikel 28 II GG und die Universitäten nach Artikel 5 III GG. Bei den Institutionsgarantien handelt es sich um Garantien für bestimmte Institutionen. Dabei handelt es sich um Ehe und Familie nach Artikel 6 I GG, die Elterliche Sorge nach Artikel 6 II GG, die freie Presse nach Artikel 5 I 2 Alt 1 GG. Und zu guter Letzt das hier noch beschäftigte Eigentum und Erbrecht nach Artikel 14 I 1 GG.

Schutzbereich

Wenn wir uns jetzt die Eigentumsfreiheit nach Artikel 14 GG anschauen, dann haben wir wieder ein Jedermann-Grundrecht, auf das sich sowohl natürliche als auch juristische Personen nach Artikel 19 III GG berufen können. Damit haben wir schonmal den Personellen Schutzbereich abgearbeitet. Der Sachliche Schutzbereich ist um einiges größer. Wir haben dabei eine Normgeprägtheit dieses Grundrechts, also der Schutzbereich wird durch den Gesetzgeber festgelegt. Wichtig ist dabei, dass wir uns erstmal den Eigentumsbegriff anschauen, dieser umfasst alle Vermögenswerte Rechte die dem Berechtigten von der objektiven Rechtsordnung, ebenso ausschließlich wie Eigentum zugeordnet sind oder Eigentum ist die Summe der vom Gesetzgeber zu einem bestimmten Zeitpunkt gewährten Vermögenswerten Rechte. Das Ganze ist ein ganzschöner Block oder? Man sieht, dass sich das Eigentum aus drei Teilen zusammensetzt. Öffentlich-Rechtlichen Vermögenspositionen, privaten Vermögen und Werten die diesem entsprechen.

Diese Bereiche werden wir uns einmal im nächsten Post näher anschauen. Hier machen wir einmal für heute Schluss. Außerdem schauen wir uns im nächsten Post noch einmal das Erbrecht an. Und zu guter Letzt werden wir uns in einem Dritten Post noch mit den Schrankenbestimmungen, der Enteignung und Verfassungsrechtlichen Rechtfertigung auseinandersetzen.



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