Staatsaufbau, Grundgesetz und Grundrechte XXVI

Hallo Freunde,
weiter geht es mit den allgemeinen Persönlichkeitsrechten. Wir schauen uns heute die Eingriffe und die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser an. Hier haben wir es auch einmal mit der Sphärentheorie zu tun.

Eingriff

Ich habe mir überlegt wie ich das jetzt erkläre, aber wir haben hier eine Menge von Definitionen des Eingriffsbegriffs, da die allgemeinen Persönlichkeitsrechte ein weites Spektrum abdecken, das viele Grundrechte streift.

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Dann schauen wir uns einmal an, welche verfassungsrechtliche Rechtfertigung wir eigentlich für diese Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht haben. Allgemein haben wir hier wie so oft den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Raum, der prüft in wie weit man dieses Grundrecht einschränken kann. Dazu kommt dann noch die Sphärentheorie, also die Theorie das wir drei verschiedene Sphären haben, die eine unterschiedliche Gewichtung bei Eingriffen haben. Wir kennen die Intimsphäre, die wirklich der absolut private Bereich ist, die Privatsphäre, die das engste soziale Umfeld umfasst. Während die Intimsphäre evtl noch den oder die Partnerin umfasst, umfasst die Privatsphäre als vergleich den engen Freundeskreis. Die Sozialsphäre als dritte Ebene bildet als vergleich das allgemeine Soziale Umfeld, wo in dem vergleich dann noch Kollegen und Bekannte gehören würden. Wenn wir uns die Intimsphäre anschauen, dann gibt es hier keine Eingriffe, die verfassungsrechtlich gerechtfertigt sind. So zum Beispiel den Wesengehalt einer Persönlichkeit und den Menschenwürdekern. Bei Eingriffen in die Sozialsphäre und Privatsphäre kommt es darauf an wie stark der Eingriff in diese ist, also wie schwerwiegend die Mittel sind. Je stärker der Eingriff in das Grundrecht ist, desto gewichtiger muss das verfolgte Gemeinwohlinteresse sein. Also der Zweck der erfüllt werden soll. Wenn man nun das Recht auf informationelle Selbstbestimmung kommt hinzu, dass organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen erforderlich sind. Das umfasst das nur für die gesetzlich bestimmten Zwecke Daten sichergestellt, erhoben und verarbeitet werden dürfen. Also das Gebot der Zweckbindung, die ein Sammeln von Daten auf Vorrat verbietet.

So und damit haben wir es geschafft, die allgemeinen Persönlichkeitsrechte abzuarbeiten, schauen wir uns in den nächsten Posts das nächste große Themenfeld, die Eigentumsfreiheit an. Im Anschluss haben wir noch vier weitere große Themenblöcke, damit haben wir den Rechtsteil dann aber auch geschafft.



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