Staatsaufbau, Grundgesetz und Grundrechte XXV

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Hallo Freunde,
so nachdem wir uns jetzt im letzten Post einmal die Kernthemen des sachlichen Schutzbereiches angeschaut haben, schauen wir uns heute einmal an wo der Staat eigentlich dabei mit reinspielt und wo er auch Schutzpflichten hat.

Ansprüche des einzelnen gegen den Staat

Dann fangen wir einmal mit dem Punkt an wo der Staat gegenüber dem Grundrechtshalter eine Verpflichtung hat, da dieser über Ansprüche verfügt, Dabei geht es darum das es ein Recht auf Aufklärung und Auskunft im Bereich der staatlichen Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung gibt. Das bedeutet das der Staat einen sagen muss, wo die eigenen Daten verarbeitet werden und einen auch proaktiv aufklären muss, falls dies z.b. im Rahmen einer Abfrage passiert. Z.b. wird man beim Fragebogen zur Musterung darüber aufgeklärt, dass dafür die Daten der Einwohnermeldeämter genutzt. Darüber hinaus hat man das Recht auf Einsicht in die eigene Krankheitsakte, über die elektronische Krankenakte der gesetzlichen Krankenkassen. Außerdem gibt es das Recht auf Einsicht in die Unterlagen zur eigenen Abstammung, zum Beispiel über die eigene Geburtsurkunde und die Einsicht in das eigene Stammbuch. Man hat einen Anspruch auf das Wissen über die eigene Herkunft.

Schutzpflichten des Staates

So und dann ist da auch noch ein anderer Aspekt. Der Staat nimmt auch eine schützende Funktion ein. So zum Beispiel im Rahmen des Zivilrechts. Wo es in §12 BGB einen Schutz des Namensrechts gegen unbefugten gebrauch gibt, also niemand darf den Namen einer Person nutzen, ohne davor mit dieser Person geredet zu haben. §1004, §823 BGB ist dann der Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz bei Verletzungen der allgemeinen Persönlichkeitsrechte, was zum Beispiel auch über Schmerzensgeld realisiert werden kann. Und zu guter Letzt haben wir im Zivilrecht auch noch §22, 23 BGB mit dem Recht am eigenen Bild, das Recht zur Geheimhaltung des eigenen Namens, vor allem in Ermittlungs- und Gerichtsverfahren. Dazu kommt noch das Recht an der eigenen Person in Analogien. Wir sehen im Zivilrecht einen Schutz vor eingriffen durch Dritte, der Staat wird vom Antagonisten im allgemeinen Persönlichkeitsrecht zum Schützer. Dazu kommt §201 ff. Strafgesetzbuch die Strafbarkeit der Verletzung des Wortes, der Privatsphäre, des Datengeheimnisses und von Privatgeheimnissen, das neben der Zivilrechtlichen Grundlage auch eine Strafrechtliche Grundlage bietet.

Und damit haben wir jetzt den Schutzbereich der allgemeinen Persönlichkeitsrechte abgearbeitet und können uns im nächsten Post die Eingriffe und die Verfassungsrechtliche Rechtfertigung anschauen.



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