Staatsaufbau, Grundgesetz und Grundrechte XXIX

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Hallo Freunde,
wir sind inzwischen bei fast 30 Posts, wenn ich nicht etwas dazwischenschieben muss, also einer ganzschön langen Postreihe. Nachdem wir uns in den letzten Posts das Eigentum an sich und das Erben angeschaut haben, gehen wir heute auf die Eingriffe in diese ein. Um genau zu sein über die Inhalts- und Schrankenbestimmungen nach Artikel 14 I 1,2 II GG und die Enteignung nach Art 14 III GG. Außerdem werden wir uns anschauen, auf welcher verfassungsrechtlichen Rechtfertigung das alles basiert.

Inhalts- und Schrankenbestimmungen

Hier reden wir davon, dass das Gesetzt abstrakte Rechte und Pflichten hinsichtlich des Eigentums auf. So behält der Eigentümer sein Eigentum, dies ist aber mit Bedingungen verknüpft. So ist es Möglich die Rechte und Pflichten des Eigentums neu zu definieren und neue Pflichten und Rechte hinzuzufügen oder zu entfernen. Die Inhaltsbestimmungen bedeuten, dass ein durch der Schutzbereich in seinem Inhalt und Umfang zukünftig neu bestimmt wird, also richtet sich dies z.b. an neu entstehende Wohnungen, während die Schrankenbestimmungen auf bisheriges Eigentum erfolgen, z.b. einen bestehenden Wohnkomplex.

Enteignung

Neben den Rechten und Pflichten die auf Eigentum angewandt werden können, ist es nach Artikel 14 III GG auch möglich einen Eigentümer zu enteignen. Durch kann einem bestimmten Personenkreis eine konkrete Eigentumsposition durch ein Gesetz, also als Legalenteignung oder aufgrund eines Gesetzten, als Administrativenteignung enteignet wird. Bei einer Legalenteignung wird extra ein Gesetz erlassen, dass eine Personengruppe enteignet, bei einer Administrativenteignung gibt es das Gesetz bereits und die Administration kann die Enteignung auf Grundlage dieses Gesetztes durchführen. Die Legalenteignung ist sehr selten, da es ein absoluter Ausnahmefall ist. Wichtig ist es, dass die konkret entzogene Eigentumsposition künftig einem öffentlichen Zweck oder Vorhaben dienen muss. Zum Beispiel beim Straßenbau, dass man die Grundstücke bekommt, auf denen die Straße gebaut wird.

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Bei der Verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bei Inhalts- und Schrankenbestimmungen muss geprüft werden ob ein einschränkendes Gesetz materiell verfassungsmäßig ist. Dafür muss garantiert werden, dass es keine Verletzung der Institutsgarantie sein darf, also nicht der Kernbereich des Eigentums betroffen ist. Eine völlige Abschaffung des Eigentums ist also nicht möglich. Dazu muss der Eingriff Verhältnismäßig sein. Dabei ist immer abzuwägen zwischen der Privatnützigkeit des Eigentums und der Sozialbindung des Eigentums, wie es in Artikel 14 II GG – also Eigentum verpflichtet – definiert ist. Dabei ist auf eine Angemessenheit zwischen diesen Grundrechten zu beachten. Wenn jemand besonders schwer betroffen ist, muss geprüft werden, ob es sich um einen Härtefall handelt. Ist dies der Fall, muss im Gesetz eine Übergangs- oder Härtefallregelung getroffen werden. In besonders harten Fällen muss eine Entschädigung gezahlt werden, wie man es zum Beispiel bei der Enteignung hat.

Damit haben wir auch die Eigentumsfreiheit absolviert und damit haben wir noch vier weitere Themen vor uns und dann haben wir es auch geschafft. Wir haben jetzt als nächstes die Meinungsfreiheit und die Kunst- sowie Wissenschaftsfreiheit als großen Themenkomplex.



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