Staatsaufbau, Grundgesetz und Grundrechte XXIII

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Hallo Freunde,
nachdem wir uns im letzten Post einmal die Allgemeine Handlungsfreiheit angeschaut haben, was ein sehr überschaubares Thema ist, haben wir heute das Allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Artikel 2 I in Verbindung mit Artikel 1 I GG vor uns und genau das müssen wir uns jetzt einmal anschauen. Es wird ein größerer Umfang als der letzte Post, da wir hier ein Riesen Thema vor uns.

Schutzbereich

So dann fangen wir einmal mit dem Schutzbereich an. Wenn wir uns den persönlichen Schutzbereich der Allgemeinen Persönlichkeitsrechte anschauen, dann umfasst es jede natürliche Person. Juristische Personen sind nicht geschützt. Wenn wir uns den Sachlichen Schutzbereich anschauen, dann haben wir hier eine Menge Themen die Betroffen sind. Wir fangen hier einmal mit ein paar Themen an, bevor wir uns drei sachliche Schutzbereiche näher anschauen. Wenn wir uns das allgemeine Persönlichkeitsrecht anschauen, dann reden wir vom Recht zu sein und nicht von Recht zu tun. Dabei ist das Recht gemeint sich selbst zu gehören. Was ist aber mit dem sich selbst gehören gemeint? Man versteht dabei im Bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts den Schutz des autonomen Bereichs der privaten Lebensgestaltung. Dabei ist gemeint, dass die Integrität der Persönlichkeit, der sozialen Identität und der engeren persönlichen Lebenssphäre geschützt wird. Dazu gehört zum Beispiel das Recht auf Informationelle Selbstbestimmung, den meisten von uns bekannt in Form der DSGVO. Dieses Recht schützt vor der Erhebung, Speicherung, Übermittelung und sonstigen Verwendung personenbezogener Daten. Dabei sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Also alle Informationen die entweder zu einer natürlichen Person gehören oder mit denen man auf diese natürliche Person zurückschließen kann.

Recht auf Selbstbewahrung

So und nun schauen wir uns ein weiteres Thema des sachlichen Schutzbereichs an. Das Recht auf Selbstbewahrung. Dabei handelt es sich um den Schutz der Privatheit, also den Schutz von Ehe und Familie, den Schutz der Sexualität und der Krankheit. Effektiv ist es das Recht in Ruhe gelassen zu werden. Damit umfasst sind zum Beispiel das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das Recht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, worauf auch die DSGVO aufbaut. Dazu kommen noch Themen wie die Vertraulichkeit des Tagebuchs, also privater Notizen und das es keinen Zwang geben darf sich Selbst zu bezichtigen. Also man darf nicht gezwungen werden sich selbst z.b. in einem Verfahren zu belasten.

Nachdem wir uns jetzt einmal den Schutzbereich allgemein angeschaut haben und das Recht auf Selbstbewahrung, schauen wir uns im nächsten Post das Recht auf Selbstdarstellung und das Recht auf Grundbedingungen der Selbstentfaltung im Rahmen der Allgemeinen Persönlichkeitsrechte näher an, bevor wir uns anschauen, wo dieser Schutzbereich den Staat eigentlich direkt trifft.



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