Staatsaufbau, Grundgesetz und Grundrechte XXII
Hallo Freunde,
nachdem wir uns in den letzten Posts näher mit dem Grundrecht der Freiheit der Person beschäftigt haben, schauen wir uns heute einmal an, was es mit der allgemeinen Handlungsfreiheit auf sich hat.
Schutzbereich
Wenn wir uns jetzt die allgemeine Handlungsfreiheit nach Artikel 2 I GG anschauen, dann ist es ein Auffanggrundrecht, das primär jedes menschliche Verhalten schützt, unabhängig von seinem Bedeutungsgehalt oder seiner Wichtigkeit. Dieses Recht ist ein Recht, das laut Gesetz jeder hat, also auch juristische Personen nach Maßgabe des Artikel 19 III GG. Was auch logisch ist, da es mehr oder weniger das normale Handeln von Personen schützt, was auch das Handeln von juristischen Personen umfasst.
Eingriff
Wenn wir uns jetzt anschauen, welche Möglichkeiten eines Eingriffes wir hier kennen. Diese Eingriffe geschehen in der Regel in Form von Befehlen, Verboten und Geboten. Jeder Eingriff ist ein staatliches Handeln, mit dem Ziel das Verhalten des Einzelnen das in den Schutzbereich dieses Grundrechts fällt erschweren soll, bzw. es teilweise oder ganz unmöglich machen soll. Dabei geht es darum, dass dieses handeln eine Handlung wesentlich erschwert. Wenn wir uns diese klassischen Eingriffe anschauen, dann zeichnen sie sich durch vier Eigenschaften aus. Die Finalität, also dass der Eingriff nicht bloß eine unbeabsichtigte Folge eines auf andere Ziele ausgerichteten Staatshandeln ist. Dabei ist zum Beispiel gemeint, dass der Staat etwas verbietet und ohne es zu beabsichtigen dabei noch eine andere Handlungsweise untersagt, ohne dass dies ein Ziel war. Der Eingriff muss explizit auf dieses Handeln abzielen. Dazu kommt die Unmittelbarkeit, also das man ein Handeln nicht bloß als mittelbare Folge eines Staatshandelns einschränkt, was zwar beabsichtigt ist, aber nicht explizit erwähnt wurde. Der dritte Punkt ist die Rechtsförmigkeit. Also es braucht eine rechtliche Wirkung und nicht nur eine tatsächliche oder faktische Wirkung. Jeder Eingriff braucht eine rechtliche Grundlage. Und zu guter Letzt ein imperativer Gehalt. Der Eingriff muss mit Befehl und Zwang angeordnet werden können und durchsetzbar sein.
So damit haben wir das nächste Grundrecht abgearbeitet, ein paar haben wir noch vor uns. Im nächsten Post schauen wir uns dann die allgemeinen Persönlichkeitsrechte an.