Staatsaufbau, Grundgesetz und Grundrechte XXI

avatar

Hallo Freunde,

im letzten Post haben wir uns angeschaut, welche Schutzbereiche das Grundrecht auf die Freiheit der Person umfasst und welche Eingriffe darin möglich sind. Dafür haben wir uns auch einmal den Unterschied zwischen Freiheitsentzug und Freiheitsbeschränkung näher angeschaut. Heute schauen wir uns einmal die verfassungsrechtlichen Rechtfertigungen für einen Freiheitsentzug oder eine Freiheitsbeschränkung.

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Dann schauen wir uns einmal die verfassungsrechtlichen Rechtfertigungen für Einschränkungen in der Freiheit der Person. Einschränkungen dieses Grundrechts sind in Form eines formalen Gesetztes nach Artikel 2 II 3, 104 Abs 1 GG möglich. Dabei gibt es aber Schranken für diese Schranken. So ist bei der Freiheitsbeschränkung die Beachtung der im Gesetz vorgeschriebenen Form- und Verfahrensvorschriften nach Artikel 104 I GG notwendig. Diese Schranken des Grundrechts werden durch einige andere Regelungen eingeschränkt. So bei der Freiheitsbeschränkung durch die Beachtung der im Gesetz vorgeschriebenen Form- und Verfahrensvorschriften und den Maßstab der Verhältnismäßigkeit. Bei der Freiheitsentziehung gibt es einige Vorgaben mehr. So unterliegt der Freiheitsentzug grundsätzlich einer richterlichen Entscheidung nach Artikel 114 II 1 GG. Es ist aber auch ausnahmsweise möglich das eine Freiheitsentziehung durch die Verwaltung durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft durchgeführt werden. Dies ist in Artikel 104 II 2 GG definiert, hier ist aber unverzüglich das herbeiführen einer richterlichen Entscheidung bei erreichen einer zeitlichen Obergrenze notwendig, wie es in Artikel 104 II 2 und III 3 GG definiert ist. Wenn die Freiheitsentziehung fortgesetzt wird, ist eine Benachrichtig eines Angehörigen oder einer Vertrauensperson vorgeschrieben, wie es im Artikel 104 IV GG passiert. Eine Erfahrung aus dem Dritten Reich, in den Freiheitsentziehungen spontan verlängert wurden ohne das jemand erfahren hat, was los ist.

Nachdem wir uns jetzt endgültig mit dem Thema Freiheit der Person und ihre Einschränkungen in den letzten beiden Posts näher angeschaut haben, vor allem auch den Unterschied zwischen Freiheitsbeschränkung und Freiheitsentzug, schauen wir uns im nächsten Post einmal das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit an.



0
0
0.000
0 comments