Staatsaufbau, Grundgesetz und Grundrechte XVIII
Hallo Freunde,
heute geht unsere große Reihe weiter. Wir schauen uns heute einmal das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit an. Die in Artikel 2 I GG geschrieben sind. Nachdem wir uns in den letzten Posts die Menschenwürde angeschaut haben. Hier sind wir jetzt bei einer Grundrechtsprüfung und werden die einmal durchführen. Bevor wir damit anfangen, beginnen wir mit ein paar Informationen rund um Grundrechte.
Grundrechte auf die man nicht verzichten kann
So bevor wir anfangen müssen wir uns anschauen, dass es einige Grundrechte gibt, auf die man nicht verzichten kann. Dies sind zum einen das Recht auf Leben und die Menschenwürde, diese stehen einem immer zu und man kann nicht sagen, man will sie nicht besitzen. Zum Thema Selbstmord kommen wir später noch. Zwei weitere Grundrechte die davon betroffen sind, sind die Versammlungsfreiheit in Artikel 8 GG und die Meinungsfreiheit in Artikel 5 GG. Hier gibt es ein gutes Beispiel, man kann nicht darauf verzichten eine freie Meinung zu haben oder sich Versammeln zu dürfen, man muss es nicht ausleben, aber man kann nicht auf das Recht verzichten. Hier auch einmal der Unterschied zwischen Menschenrechten und Grundrechten. Menschenrechte sind international anerkannt, während Grundrechte in nationalen Recht verankert sind. Oft gibt es eine Überschneidung, so sind viele Grundrechte die nationale Umsetzung von Menschenrechten.
####Schutzbereich
Schauen wir uns einmal den Schutzbereich an, dann haben wir einmal den personellen Schutzbereich. Dabei hat jeder Mensch das Recht auf Leben vom Moment als Nasciturus im Moment der Nidation, also der Befruchtung der Eizelle bis hin zum Erlöschen der Hirnströme. Wenn man sich den sachlichen Schutzbereich anschaut, muss man sich zuerst einmal anschauen was mit Leben eigentlich gemeint ist. Und hier verstehen wir die biologisch-physischer Existenz, das Leben als Mensch. Man muss an dieser Stelle auch sagen, dass es kein negatives Recht auf Leben gibt, also kein Grundrecht zu sterben. Es ist ein reines Abwehrrecht gegen den Zugriff auf das Rechtsgrund Leben. Das Recht die Option zu haben sich umzubringen gehört zum Artikel 2 II GG und geht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit zurück. Hier haben wir jetzt auch einen Unterschied zwischen dem Grundrecht auf Leben und dem auf körperliche Unversehrtheit. Bei der körperlichen Unversehrtheit reden wir von der Gesundheit in biologisch-physischer und psychischer Hinsicht. Also auf die Integrität der körperlichen Substanz. Das bloße psychische Wohlbefinden, ein Leben ohne Angst, ist also nicht als Grundrecht gemeint. Es geht eher darum das zum Beispiel keine Zwangs OPs möglich sind, wobei zum Beispiel eine Anordnung zur Veränderung des Aussehens, wie es bei der Bundeswehr üblich ist, mit dem Haar- und Barterlass, davon nicht betroffen ist.
Nachdem wir uns jetzt einmal den Schutzbereich und die Grundrechte auf die man nicht verzichten kann angeschaut haben, schauen wir uns im nächsten Post einmal an welche Eingriffe möglich sind und wo die Verfassungsrechtlichen Rechtfertigungen und staatlichen Pflichten liegen.