Staatsaufbau, Grundgesetz und Grundrechte XVI

Hallo Freunde,
heute fangen wir einmal mit den Grundrechten an, um uns nachdem wir das Grundgesetz und den Staat behandelt haben, auch einmal die Grundrechte näher anzuschauen, die darin definiert werden und der Staat zu schützen hat. Dafür schauen wir uns einmal eine Grundrechtsprüfung an sich an und fangen mit dem ersten Grundrecht an. Der Menschenwürde. Wusstet ihr übrigens das man sich auf der Website des Bundestags kostenlos ein Grundgesetz bestellen kann und auch im Reichstag eines abholen kann? Jeder Bürger hat das Recht auf eine Ausgabe des Grundgesetzes.

Grundrechtsprüfung

So und nun schauen wir uns einmal an wie so eine Grundrechtsprüfung ausschaut, die wir jetzt für jedes Grundrecht machen müssen. Diese besteht aus einem Schutzbereich, also einer Prüfung ob ein Grundrecht überhaupt betroffen ist. Diese ist in zwei Teile geteilt. Einmal den Personellen Schutzbereich, in dem geprüft wird ob sich eine Persona auf dieses Grundrecht berufen kann und den Sachlichen Schutzbereich, in dem geprüft wird ob ein bestimmtes Grundrecht inhaltlich anwendbar ist. Ist festgestellt worden, dass eine Person und ein ihr zustehendes Grundrecht betroffen ist, muss geschaut werden wie der Eingriff in dieses Grundrecht genau aussieht und zu guter Letzt wird geprüft ob dieser Eingriff auch Verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist, dies geschieht durch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Menschenwürde

Dann fangen wir einmal mit dem ersten Grundrecht an. Der Menschenwürde. Die Menschenwürde ist unser oberster Verfassungswert. Ihre Garantie ist in Artikel 1 I GG als klassisches Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe definiert. Wenn man sich die Formulierung im Grundgesetz anschaut, dann ist die Menschenwürde durch den Staat geschützt. Für ihn besteht eine Schutzpflicht. Dadurch wird ein Tätigwerden des Staates notwendig um Beeinträchtigungen der Menschenwürde abzuwehren. Wichtig ist auch an dieser Stelle zu erwähnen, dass jeder Anspruch auf die Menschenwürde hat, man kann sie nicht verwirken oder auf sie verzichten. Zumindest alle natürlichen Personen, nach Artikel 19 III GG haben juristische Personen keinen Anspruch auf dieses Grundrecht. Wenn man sich dieses Grundrecht anschaut, dann ist es kaum positiv beschreibbar. Es gibt kaum Möglichkeiten für den Staat das Recht auf Leben im positiven zu fördern, es wird überwiegend negativ beschrieben, also vom Eingriff her, was bedeutet das es eben ein Abwehrrecht ist. So ist auch ein Ausschluss der Einwilligung gegeben, niemand kann in die Verletzung seiner Menschenwürde einwilligen.

So und damit haben wir Teil eins der Menschenwürde auch geschafft, im nächsten Post schauen wir uns einmal an ab wann die Menschenwürde eigentlich gilt und was eigentlich die Objektformel ist.



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