Staatsaufbau, Grundgesetz und Grundrechte XIX

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Hallo Freunde,
nachdem wir uns im letzten Post angeschaut haben welche Grundrechte man hat, die man nicht abgeben kann und welche Schutzbereiche es beim Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gibt, schauen wir uns heute potentielle Eingriffe in diese Grundrechte an, welche verfassungsrechtliche Rechtfertigungen und welche staatlichen Pflichten es gibt.

Eingriff

Wenn wir uns den Eingriff auf diese Grundrechte anschauen, ist zum Beispiel ein Eingriff ins Recht auf Leben ein finaler Rettungsschuss durch einen Polizisten, die Euthanasie und die Todesstrafe. Hier ist eine Einwilligung nicht möglich. Anders sieht es beim Recht auf Körperliche Unversehrtheit aus. Hier könnte es zu Eingriffen in Form von Zwangsbehandlungen, zum Beispiel einem Impfzwang kommen, zu körperlicher Strafe und heftigen Lärm. In wie weit dies Verfassungsrechtlich möglich ist, schauen wir uns im Lauf des Posts noch an. Wichtig ist, hier ist eine Einwilligung in eine Grundrechtsverletzung auf freiwilliger Basis möglich, solange bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. So ist zum Beispiel jede OP ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. Wichtig ist bei der Freiwilligkeit das kein Druck, Zwang oder Täuschung vorliegen, der Betroffene Aufgeklärt wurde und Einsichtsfähig ist. Dazu muss die Verzichtserklärung konkret auf diesen Einzelfall ausgestellt sein und eindeutig seine Zustimmung widerspiegeln. Hier ist auch immer der Einzelfall zu beurteilen. Wichtige Faktoren sind die schwere und Dauer des Eingriffes, ob er Widerruflich ist und auf die Bindung auf de Verzicht.

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Wenn man sich nun die Schranken anschaut, die dieser Eingriff hat, dann sind Einschränkungen durch einen einfachen Gesetzesvorbehalt nach Artikel 2 II 3 GG möglich. Wichtig ist hierbei, dass der Gesetzgeber noch Schranken-Schranken zu beachten hat, also Einschränkungen des Gesetzesvorbehalt. So ist zum Beispiel der Artikel 104 I 2 GG zu beachten, das Folterverbot und Artikel 102 GG, das Verbot der Todesstrafe. Hier ist der Finale Rettungsschuss durch einen Polizisten nicht betroffen, hier handelt es sich nicht um eine Todesstrafe zu Strafzwecken handelt, sondern um einen Rettungsschuss zur Gefahrenabwehr um Geiseln zu retten. Dabei ist aber auf die strikte Beachtung der Verhältnismäßigkeit Rücksicht zu nehmen. So gilt das Recht auf Leben auch für den Täter, ein Todesschuss um den Täter oder seine Beute zu ergreifen ist nicht gerechtfertigt, ein Todesschuss um Geiseln zu retten schon, da man hier die Grundrechte auf Leben von Täter und Opfer gegeneinander abwägen muss und das des Opfers hierbei überwiegt. Bei der Körperlichen Unversehrtheit ist es wiederrum möglich Zwangsbehandlungen durchzuführen, wenn es sich um ansteckende Krankheiten handelt und Leben und Gesundheit anderer konkret gefährdet sind.

Staatliche Pflichten

Wenn man sich nun die staatlichen Pflichten anschaut, sind sie in zwei Bereiche zu unterteilen. Das Ob und das Wie. Das Ob ist der Ausgangspunkt. Hier muss man schauen ob es eine Bedrohung der Rechtsgüter Leben oder körperlicher Unversehrtheit durch Dritte oder die Natur gibt. In so einem Fall wird der Staat von einem Gegner zu einem Garanten der Grundrechte mit der Verpflichtung positiv zum Schutz des Betroffenen tätig zu werden und sie zu schützen. Beim Wie geht es um die Art und den umfang staatlicher Schutzpflichten. Diese sind unbestimmt und es gibt einen weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum für den Gesetzgeber, was dazu führt, dass die Politik hier einiges an Spielraum besitzt. Verpflichtend ist ein hinreichender Schutz, kein Maximalschutz. Es gibt kein Recht auf einem All in Clusive Schutz. Es gibt aber ein Untermaßverbot, also ein Mindestmaß an Maßnahmen muss gewährleistet sein um diese Grundrechte zu schützen.

So und damit haben wir die ersten beiden Grundrechte in Artikel 2 II GG angeschaut haben, werden wir uns im nächsten Post mit der Freiheit der Person in Artikel 2 II 2 GG genauer anschauen.



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