Staatsaufbau, Grundgesetz und Grundrechte XII
Hallo Freunde,
im letzten Post haben wir uns angeschaut welche Rolle der Rechtsstaat als Staatsprinzip hat und was eigentlich die Gewaltenteilung ist. Heute schauen wir uns noch die Aspekte der Stellung des Gesetzes und die Verhältnismäßigkeit genauer an.
Stellung des Gesetzes
So und dann kommen wir einmal zur Stellung des Gesetzes. Eigentlich dem Kernbereich des Rechtsstaatsprinzip. Der wichtigste Bereich hierbei ist der Vorrang von Verfassung und Gesetz. Das bedeutet das es keinen Verstoß eines Gesetzten gegen höherrangiges Recht geben darf. So darf Landesrecht nicht gegen Bundesrecht verstoßen. Ein Beispiel dafür ist die Todesstrafe in Hessen, die noch lange in der hessischen Verfassung stand, aber nicht angewendet werden konnte, da das Grundgesetz die Todesstrafe untersagt und den Artikel in der hessischen Verfassung so für nichtig erklärt hat. Dabei handelt aber auch nicht der Gesetzgeber im Luftleeren Raum, sondern muss sich an die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetztes halten. Die Exekutive und Judikative müssen sich im Anschluss an dieses Recht und Gesetz halten, das vom Gesetzgeber erstellt wurde. Während die Judikative prüft, ob der Gesetzgeber sich an die verfassungsmäßige Ordnung hält. Daraus folgt das es kein Handeln ohne gesetzliche Grundlage geben darf. Und daraus folgt das es bei jeder belastenden Verwaltungstätigkeit eine Eingriffsverwaltung bedarf und auch bei jeder begünstigten Verwaltungstätigkeit eine Leistungsverwaltung. Auch wenn letzteres umstritten ist. Grundlage für die Eingriffsverwaltung ist dann die Verhältnismäßigkeit die wir uns jetzt noch einmal anschauen.
Verhältnismäßigkeit
So und nun schauen wir uns einmal die Verhältnismäßigkeit als Grundlage staatlichen Handelns an, wenn es um einen Eingriff in ein Grundrecht geht. Dabei baut die Verhältnismäßigkeit auf vier Fragen auf.
Legitimer Zweck? Hier geht es darum, dass man prüfen muss ob der Eingriff in die Grundrechte durch ein Gesetz dem Wohl der Allgemeinheit dienen soll
Geeignetheit? Hier wird geprüft ob durch das Gesetz der erstrebte Erfolg gefördert wird. Dabei geht es nicht nur darum, dass ein Erfolg durch die Maßnahme auch eintritt, es reicht die abstrakte Chance einer Zielerreichung.
** Erforderlichkeit?** Hier wird nun geprüft ob es auch notwendig ist. Es wird geprüft ob es ein milderes Mittel gibt, das den gleichen Erfolg mit einer gleichen Sicherheit und einem vergleichbaren Aufwand bringen würde. Dies liegt in der politischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, die das Grundgesetz ihm ermöglicht hat. Oft kommt es dann hier zu dem Ergebnis, dass es bereits eine andere Lösung gibt.
Angemessenheit? Hier wird geprüft ob die staatliche Maßnahme nicht außer Verhältnis steht, in Rücksicht auf das Ziel der Werte die sie schützen will gegenüber der Intensität in den staatlichen Eingriff auf ein anderes Grundrecht. Also ist es eine Abwägung der Freiheitsbeeinträchtigung, also Belastung, mit dem angestrebten Erfolg.
So und damit haben wir die Rechtsstaatlichkeit absolviert. In den nächsten Posts werden wir uns näher anschauen, wie die Verwaltung in Deutschland aufgebaut ist und wie die Gefahrenabwehr auf die verschiedenen Ebenen verteilt ist.