Staatsaufbau, Grundgesetz und Grundrechte III

Hallo Freunde,
nachdem wir uns im letzten Post einmal näher angeschaut haben wie einige Bereiche des Grundgesetzes aussehen, schauen wir uns heute zwei Themen des Grundgesetzes nochmal näher an, bevor wir zum Themenblock der Staatsstruktur gehen.

Die Wiedervereinigung

Wenn man sich die Wiedervereinigung anschaut, dann gibt es eine Frage warum sie nicht mit einer neuen Verfassung einher geht. Um genau zu sein gab es damals zwei Optionen. Einmal nach Artikel 23 GG alte Fassung, GG meint dabei Grundgesetz.

Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern. In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen
Nach diesem Gesetz können neue Bundesländer dem Bundesgebiet beitreten, dies geschah zum Beispiel 1957 mit dem Saarland oder eben 1990 mit der DDR. Anschließend wurde der Artikel abgeändert und zum sogenannten Europa Artikel im Grundgesetz.

Aber es hätte auch eine weitere Option gegeben. Den Artikel 146 GG. Dabei handelt es sich um einen Artikel in der Logik des Grundgesetztes, der es ermöglicht eine neue Verfassung zu erstellen, ohne gegen das Grundgesetz zu verstoßen. Wichtig hierbei ist, dass diese neue Verfassung eine Volksabstimmung benötigt. Heute gibt es viele Staatsrechtler die meinen, man hätte die Chance nutzen können und eine Volksabstimmung über das Grundgesetz abhalten hätten können.

Geschützte Artikel des Grundgesetztes

Wenn man sich die Logik des Grundgesetztes anschaut, dann haben wir zwei Artikel die durch einen eigenen Artikel geschützt sind. Um genau zu sein den Artikel 1 und den Artikel 20. Dabei handelt es sich um bestimmte Grundrechte, die nicht verhandelbar sind. Diese Artikel dürfen nicht verändert werden und die Werte darin nicht eingeschränkt werden. Des Weiteren werden darin die Staatsprinzipien festgelegt. Diese Definition findet im Artikel 79 III GG statt. Durch diese Eigenschaft ist der Artikel 79 III GG selbst geschützt, da es keinen Sinn macht Artikel zu schützen, ohne dass dieser Artikel geschützt ist. In diesem ist auch definiert das wir eine Gliederung als Bundesstaat haben, die Länder an der Gesetzgebung mitwirken und eben der Schutz der Artikel. Was hier wichtig ist, ist das damit auch die Widerstandsrecht umfasst ist

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Damit ist gemeint, dass es ein Recht gibt Widerstand zu leisten, wenn jemand die Ordnung die in Artikel 20 definiert ist, abschaffen will, wenn keine anderen Mittel mehr nutzen. Daran merkt man das die Mütter und Väter des Grundgesetzes noch das Dritte Reich und die Erfahrungen der Weimarer Republik im Kopf hatten.

So nachdem wir uns das Grundgesetz im Allgemeinen angeschaut haben, schauen wir uns in den nächsten Posts einmal die Stellung des Grundgesetztes näher an. Was ich aber interessant finde ist, dass das Grundgesetz seine Entstehungsgeschichte widerspiegelt. Ich meine wir haben im Grundgesetz die Regelung das Männer und Frauen gleich sind, weil sie die Mütter des Grundgesetzes dafür eingesetzt haben und dafür gesorgt haben, dass nicht einfach die Formulierungen der Weimarer Verfassung übernommen wurden.



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